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Statuten 

1. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 Name und Sitz

1Unter dem Namen Innerschweizer Juristenverein der Universität Fribourg (IJV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

2Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3Der Sitz des Vereins ist Fribourg.

Art. 2 Zweck

1Der Verein bezweckt, den Bezug zur juristischen Praxis herzustellen und die Beziehung zu den Innerschweizer Kantonen und privatwirtschaftlichen Institutionen zu pflegen.

2Der Verein ist weiter bestrebt, zukünftigen Juristen mittels gezielten Gemeinschaftsaktionen Fachwissen aus juristischen, wie auch aus verwandten Bereichen zu vermitteln. Der gesellschaftliche Kontakt zwischen den Vereinsmitgliedern soll gefördert werden.

3Nach Abschluss der universitären Ausbildung können die geknüpften Kontakte und gemeinsamen Interessen im Verein “Innerschweizer Juristenverein der Universität Fribourg Ex” weiter gepflegt werden.

 

2. Mitglieder

 

Art. 3 Mitglieder

1Dem Verein können alle Personen beitreten, welche an der juristischen Fakultät der Universität Fribourg immatrikuliert sind oder waren und eine Verbindung zur Innerschweiz haben.

2Die Aufnahme eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Ein entsprechender Antrag an den Vorstand ist vorausgesetzt. Der Vorstand entscheidet mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins und dessen Mitglieder mit absolutem Mehr über das Aufnahmegesuch.

Art. 4 Ehrenmitglieder 

Die Generalversammlung kann auf Antrag Personen, welche sich bei der Förderung des Vereins oder den von ihm verfolgten Interessen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 5 Pflichten

1Die Mitglieder haben dem Vereinszweck Rechnung zu tragen und sich im Rahmen der Vereinstätigkeiten entsprechend einzusetzen.

2Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag innerhalb von dreissig Tagen, nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung, zu entrichten.

Art. 6 Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen.

Art. 7 Ausschluss

1Eine Delegation von mindestens drei Vereinsmitgliedern kann ein Gesuch auf Ausschluss eines Mitgliedes stellen. Das Ausschlussgesuch ist an den Vorstand zu richten. Dieser unterbreitet das Gesuch der Generalversammlung.

2Es können nur Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch stehen, ausgeschlossen werden.

3Der Ausschluss erfolgt automatisch aufgrund der Statuten, wenn der Mitgliederbeitrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist und zwei Mahnungen ergebnislos geblieben sind.

 

3. Organisation

 

Art. 8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisoren. Die Generalversammlung ist die oberste Vereinsinstanz.

Art. 9 Ordentliche Generalversammlung

1Der Verein hält im ersten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Generalversammlung ab. Die Generalversammlung findet gleichentags und gleichenorts statt wie diejenige des Vereins "Innerschweizer Juristenverein der Universität Fribourg Ex".

2Die beiden Vorstände einigen sich über Ort und Zeit und geben das Datum zwei Monate im Voraus bekannt.

3Die ordentliche Generalversammlung findet in der Innerschweiz statt.

4Die Einladung wird mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung versandt. Über Traktanden und Anträge, die den Mitgliedern nicht bekanntgegeben wurden, kann an einer Generalversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden.

5Mitglieder können Anträge stellen. Diese müssen dem Vorstand mindestens einen Monat vor der ordentlichen Generalversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat die eingereichten Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu unterbreiten.

Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung

1Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

2Sie werden durchgeführt, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies verlangt.

3Die Bestimmungen zur ordentlichen Generalversammlung gelten sinngemäss.

Art. 11 Kompetenzen der Generalversammlung

Die Generalversammlung übt die Aufsicht über die Organe aus. Insbesondere nimmt sie die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren

  2. Genehmigung des Protokolls

  3. Abnahme des Jahresberichts

  4. Genehmigung der Jahresrechnung

  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages

  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes (Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entscheid über Ausschliessungen, etc.)

  7. Beschlussfassung über fristgerecht gestellte Anträge der Mitglieder

  8. Entlastung der Organe

  9. Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche Vorstandsentscheide
     

Art. 12 Vorstand

1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier.

2Die Amtsdauer entspricht einem Geschäftsjahr. Die Vorstandsmitglieder sind nach dem Ablauf der Amtsdauer erneut wählbar. 

3Der Vorstand kann im Verlaufe eines Geschäftsjahres nur dann abberufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4Der Vorstand verfügt über folgende Kompetenzen:

  1. Er vertritt den Verein nach aussen.

  2. Ihm obliegt die Einberufung der Generalversammlung.

  3. Innerhalb eines Geschäftsjahres kann er eventuell ausscheidende Vorstandsmitglieder ad interim in eigener Kompetenz ersetzen.

5Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern zwei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.

Art. 13 Revisoren

Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins erfolgt durch die Revisoren. Die Amtsdauer entspricht einem Geschäftsjahr.

Art. 14 Einnahmen

1Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen der Vereinsmitglieder

  2. Zinsen des Vereinsvermögens

  3. Gönnerbeiträgen

  4. Erträgen aus Veranstaltungen und Aktionen.

2Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie betragen jedoch höchstens CHF 60.00.

Art. 15 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

4. Auflösung des Vereins

 

Art. 16 Auflösungsbeschluss

Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf sie dazu der Zweidrittelsmehrheit.

 

Art. 17 Vereinsvermögen nach Auflösung

Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der juristischen Fakultät der Universität Fribourg zu übergeben.

 

5. Änderung der Statuten

 

Art. 17 Änderungsbeschluss

Statutenänderungen liegen in der Kompetenz der Generalversammlung und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

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Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16.03 2019 gutgeheissen und ersetzen die Statuten vom 23. Januar 1993

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