top of page
Def_LOGO_ijv-ex_LARGE.jpeg

1. Name, Sitz und Zweck 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Ehemalige des Innerschweizer Juristenvereins der Universität Freiburg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, den Mitgliedern mittels gezielter Gemeinschaftsaktionen Fachwissen aus juristischen, wie auch aus verwandten Bereichen zu vermitteln und die Beziehung zu den Innerschweizer Kantonen zu pflegen. Der gesellschaftliche Kontakt zwischen den ehemaligen Mitgliedern des IJV soll gepflegt werden, ebenso der Kontakt zwischen den ehemaligen und den aktiven IJV Mitgliedern.

2. Mitglieder 

Art. 3 Mitglieder
Dem Verein können alle Personen beitreten, welche Mitglieder des IJV sind/waren, oder welche an der juristischen Fakultät der Uni Freiburg immatrikuliert sind/waren und eine Verbindung zur Innerschweiz haben. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Ein entsprechender Antrag an den Vorstand ist vorausgesetzt. Der Vorstand entscheidet mit Rücksicht auf die Interessen des Vereins und dessen Mitglieder.

Art. 4 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann auf Antrag Personen, welche sich bei der Förderung des Vereines oder der von ihm verfolgten Interessen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 5 Pflichten
Die Mitglieder haben dem in Art. 2 umschriebenen Vereinszweck Rechnung zu tragen und sich im Rahmen der Vereinstätigkeiten entsprechend einzusetzen.

Art. 6 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen.

Art. 7 Ausschluss
Der Ausschluss von Mitgliedern ist ohne Angabe von Gründen möglich. Die Ausschliessung erfolgt gemäss Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Der Ausschluss erfolgt automatisch aufgrund der Statuten, wenn der von der Generalversammlung festgesetzte Mitgliederbeitrag nicht entrichtet worden ist und zwei Mahnungen ergebnislos geblieben sind.

3. Organisation

Art. 8 Die Organe
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand. Die Generalversammlung ist die oberste Vereinsinstanz.

3.1 Die Generalversammlung 

Art. 9 Ordentliche Generalversammlung
Der Verein hält im ersten Quartal des Kalenderjahres eine ordentliche Generalversammlung ab. Die Generalversammlung findet gleichentags und gleichenorts statt wie diejenige des IJV. Die beiden Vorstände einigen sich über Ort und Zeit und geben das Datum zwei Monate im voraus bekannt. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Innerschweiz statt.

Art. 10 Anträge
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens einen Monat vor der ordentlichen Generalversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat die eingereichten Anträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu unterbreiten.

Art. 11 Einladung
Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor Abhaltung zu erfolgen. Über Traktanden und Anträge, die den Mitgliedern nicht bekanntgegeben wurden, kann an der Generalversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden.

Art. 12 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen werden, sofern dies die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins diese verlangt, durch den Vorstand einberufen.

 

Art. 13 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die Aufsicht über die Organe. Aufgaben der Generalversammlung sind:

  1. Genehmigung des Protokolls

  2. Abnahme des Jahresberichts

  3. Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Festsetzung des Jahresbeitrages

  5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes (Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entscheid über Ausschliessungen, etc.)

  6. Beschlussfassung über fristgerecht gestellte Anträge der Mitglieder

  7. Entlastung der Organe

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und den Rechnungsrevisoren für die Dauer eines Geschäftsjahres. Ferner ist die Generalversammlung Berufungsinstanz gegen Vorstandsentscheide aller Art.

3.2 Der Vorstand 

Art. 14 Zusammensetzung und Wählbarkeit 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter einem/r PräsidentenIn und einem/r VizepräsidentenIn.[1] Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Die Amtsdauer entspricht einem Geschäftsjahr.

Art. 15 Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Einberufung der Generalversammlung obliegt dem Vorstand. Innerhalb eines Geschäftsjahres kann der Vorstand eventuell ausscheidende Vorstandsmitglieder ad interim in eigener Kompetenz ersetzen. Der Vorstand kann im Laufe des Geschäftsjahres nur dann abberufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Art. 16 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; bei stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn mit Stichentscheid.[2]

3.3 Der Rechnungsrevisor 

Art. 17 Rechnungsrevisor
Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereines erfolgt durch einen Rechnungsrevisoren. Die Wahl erfolgt nach der Wahl des Vorstandes.

4. Die finanziellen Mittel 

Art. 18 Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: – Mitgliederbeiträgen des Vereins, – Zinsen des Vereinsvermögens, – Gönnerbeiträgen, – Erträgen aus Veranstaltungen und Aktionen.

Die jährlichen Beiträge der Einzelmitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie betragen jedoch höchstens CHF 100.–. [3]

Art. 19 Haftungsausschluss
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Auflösung des Vereins 

Art. 20 Auflösung
Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf sie dazu der Zweidrittelsmehrheit. Bei Auflösung ist das Vereinsvermögen dem Innerschweizer Juristenverein der Universität Freiburg zu übergeben.

6. Änderung der Statuten 

Art. 21 Quorum
Statutenänderungen liegen in der Kompetenz der Generalversammlung und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern.

7. Allgemeine Bestimmungen 

Art. 22 Zivilgesetzbuch
Soweit diese Statuten keine Regelungen aufstellen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

 

Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. Februar 1995 vorgelegt.

[1] Geändert an der GV vom 31.01.2004.

[2] Geändert an der GV vom 31.01.2004.

[3] Geändert an der GV vom 29.01.2005

bottom of page